Geschäftsbedingungen
ShoeStories von ELSA COLOURED SHOES GmbH
Elsa Coloured Shoes GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eigentümer: BPJM Sassen
Tackenweide 50,
46446 Emmerich am Rhein
(nachfolgend „Agent“ genannt)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Firma Elsa Coloured Shoes GmbH, Inh. BPJM Sassen, Tackenweide 50, 46446 Emmerich am Rhein, nachfolgend Vermittler genannt, und ihren Kunden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden im Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern die Bestellung eines Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Zahlungs- und Lieferbedingungen
3.1 Der Auftragnehmer liefert grundsätzlich nur an Lieferadressen in Deutschland, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
3.3 Weitere gesetzliche Rechte und Rechte des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Lieferverzug bleiben unberührt.
3.4 Teillieferungen sind zulässig.
3.5 Der Lieferschein wird mit der Ware versandt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert in schriftlicher oder elektronischer Form.
3.6 Bei Lieferungen von weniger als drei Artikeln berechnet der Auftragnehmer pauschal die Versandkosten.
3.7 Der Vermittler bietet dem Kunden verschiedene Zahlungsarten an. Der Kunde kann im Bestellvorgang die gewünschte Zahlungsart auswählen. Die Freigabe der vom Kunden gewählten Zahlungsart durch den Vermittler erfolgt unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Kunden. Der Vermittler ist berechtigt, die Bonität des Kunden vor Lieferung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Ergeben sich nach der Bonitätsprüfung Zweifel an der Bonität des Kunden, ist der Vermittler berechtigt, die Lieferung an den Kunden nur gegen Vorkasse auszuführen.
3.8 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
3.9 Gerät der Kunde mit der Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug, so hat er dem Auftragnehmer neben den geschuldeten Beträgen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, dieser beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 8 Prozentpunkte p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.10 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, können bei Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, angemessene Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten erfolgen.
3.11 Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.12 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
4. Aufrechnung und Pfandrecht
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Lagers des Auftragnehmers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Versandkosten trägt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Auftragnehmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich nicht vertragsgemäß verhält.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache solange nicht auf ihn das Eigentum übergegangen ist, pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
6.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
6.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Herstellerregress
7.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der vom Auftragnehmer gelieferten Ware beim Kunden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
7.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt ein Mangel der gelieferten Ware vorliegen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer den Mangel, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung uneingeschränkt unberührt.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie sie nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Gutscheine
8.1 Für die Einlösung von Gutscheinen des Vermittlers, die der Kunde vom Vermittler unentgeltlich erhalten hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
8.2 Pro Kunde und Bestellung kann jeweils nur ein Gutschein eingelöst werden. Gutscheine sind jedoch nicht auf Kaufverträge während der Vermittlung anwendbar.
8.3 Der Gutscheinwert enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.
8.4 Liegt der Bestellwert unter dem Wert des Gutscheins, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Gutschrift der Differenz. Diese verfällt vielmehr.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
9.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich Emmerich am Rhein und Kleve.
9.4 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.